Rechtsprechung
BGH, 20.07.2011 - IX ZA 16/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist wegen unverschuldeter Versäumung bei Stellen einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf der Frist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO §§ 233 ff
Anspruch auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist wegen unverschuldeter Versäumung bei Stellen einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf der Frist - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hanau, 22.11.2010 - 70 IK 212/09
- LG Hanau, 02.02.2011 - 3 T 11/11
- BGH, 20.07.2011 - IX ZA 16/11
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.04.2007 - IX ZB 196/06
Begriff der Zahlungsunfähigkeit
Auszug aus BGH, 20.07.2011 - IX ZA 16/11
Ihr war daher die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 2. Februar 2011 gemäß § 4 InsO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 196/06, juris Rn. 3).
- LG Traunstein, 22.10.2015 - 4 T 2513/15
Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist ist die Zustellung an den …
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (20.07.2011, IX ZA 16/11) sei vor dem 01.01.2014 ergangen und somit vor Inkrafttreten des "Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.12.2012".Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, Rechtsanwalt S., mit Schriftsatz vom 23.09.2015 einwendet, dass durch die Zustellung an den Schuldner ein Vertrauenstatbestand diesem gegenüber eröffnet wird, steht dem die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2011, Az. IX ZA 16/11, entgegen.
Der Schuldner kann sich daher nicht darauf verlassen, dass mit der Zustellung an ihn erst die Frist zu laufen beginnt (so auch BGH, 20.07.2011, IX ZA 16/11).
- BGH, 12.05.2016 - IX ZA 33/15
Restschuldbefreiungsverfahren: Rücknahme des Versagungsantrags nach Rechtskraft …
Die Frist von zwei Wochen, innerhalb der eine sofortige Beschwerde einzulegen ist, begann mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - IX ZA 16/11, nv Rn. 2).